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Die Bundesregierung hatte den viel diskutierten, ersten Entwurf zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) grundlegend überarbeitet und am 8. September im Bundestag beschlossen. Damit ist jetzt der Weg zur klimaneutralen Heizung vorgegeben. Das neue Gebäudeenergiegesetz wird zusammen mit dem Gesetz zur verpflichtenden, flächendeckenden Wärmeplanung (bis 2026 in Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern und ab 2028 im allen übrigen Kommunen) miteinander verzahnt zum 1.1.2024 in Kraft treten.  

Die Neuerungen im „Heizungsgesetz“ in kurzer Zusammenfassung:

Ab Januar 2024 muss jede neu eingebaute Heizung – zumindest in Neubaugebieten – mit mindestens 65% erneuerbarer Energie betrieben werden. Bestehende Heizungen können weiterlaufen und auch repariert werden. Erst wenn eine kommunale Wärmeplanung vorliegt, gilt die 65-%-Regel auch für Bestandsgebäude. 

Zum Erreichen des 65-%-Regenerativanteils kann an ein Fern- oder Nahwärmenetz angeschlossen werden oder ist eine Direktstromheizung, eine Wärmepumpe, eine Solarthermieanlage, Biomasse z.B. Pellets oder eine Hybridheizung – als Kombination der vorhandenen Öl- oder Gasheizung mit einer zusätzlichen Wärmepumpe möglich.   

Gasnetze können weiterbetrieben werden – aber zukünftig nur mit klimaneutralen Gasen wie Biomethan oder Wasserstoff. Die Bundesnetzagentur überwacht die Sache, indem sie die kommunale Planung auf ihre Plausibilität und Vereinbarkeit mit den Klimaschutzzielen überprüft.

Der Einbau von neuen Gasheizungen bleibt zwar möglich, verpflichtet aber diejenigen, die das ab 1.1.2024 tun, sich zuvor beraten zu lassen. Inhalt dieser verpflichtenden Beratung ist es, auf ggf. steigende CO2-Preise und steigende Betriebskosten aufmerksam zu machen. Der Bund will dazu eine entsprechende Aufklärungskampagne starten. Fällt die Entscheidung für eine Gasheizung, sind die Betreiber verpflichtet, ab 2029 15%, ab 2035 30% und ab 2040 60% klimaneutrale Gase wie Biomethan oder Wasserstoff einzusetzen.

Biomasseheizungen, die mit Holz oder Pellets betrieben werden, können weiter uneingeschränkt sowohl in Alt- wie auch in Neubauten eingebaut werden. Bisher vorgesehene Einschränkungen wie die verpflichtende Nutzung von Solarthermie und eines Pufferspeichers wurden wieder gestrichen.

Bei Modernisierung von Mietobjekten können Vermieter die Investitionskosten für den Heizungstausch bis zur Höhe von 10% auf den Mieter umlegen. Diese Umlage ist nur möglich, wenn eine Förderung in Anspruch genommen wird und die Fördersumme von den umgelegten Kosten abgezogen wird. 

Für Mieter ist dafür eine Mieterhöhung bei 50 Cent pro Quadratmeter begrenzt. Diese Deckelung ist unabhängig von der Art der Modernisierungsumlage. Bei Kombination von Heizungsaustausch und weiteren Modernisierungen gilt eine Gesamtdeckelung von 3 Euro je m².

Für die finanzielle Förderung ist folgendes vorgesehen:

Als Basis gibt es eine Grundförderung von 30% der Investitionskosten für alle Wohn- und Nichtwohngebäude. Antragsberechtigt sind alle privaten Hauseigentümer, Vermieter, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen sowie Contractoren. 

Für Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro, wird es einen Sozialbonus geben mit einer zusätzlichen Förderung von 30%.

Ein Geschwindigkeitsbonus in Höhe von zusätzlichen 20% belohnt Eigentümer im selbstgenutzten Wohneigentum, die frühzeitig die alte, Öl-, Kohle-, Gasetagenheizung oder Nachtspeicherheizung sowie die mindestens 20 Jahre alte Gasheizung austauschen. Ab 1.1.2029 schmilzt dieser Bonus degressiv alle 2 Jahre um 3% ab.

Die drei Förderungen (Grundförderung, Sozialbonus und Geschwindigkeitsbonus) können kombiniert werden. Der Gesamt-Fördersatz ist auf maximal 70% der Investitionskosten gedeckelt.

Die maximal förderfähigen Investitionskosten liegen für den Heizungstausch bei 30.000 Euro für das Einfamilienhaus. Bei Mehrfamilienhäusern liegen die maximal förderfähigen Kosten bei 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, für die zweite bis sechste Wohneinheit bei je 10.000 Euro, ab der siebten Wohneinheit bei 3.000 Euro je Wohneinheit. Diese Förderregelung gilt auch für Wohnungseigentümergemeinschaften. 

Andere Effizienzmaßnahmen wie der Fenstertausch, die Dämmung der Gebäudehülle oder die Sanierung der Anlagentechnik werden weiterhin mit 15% – plus 5% bei Vorliegen eines Sanierungsfahrplanes – gefördert. Die maximal förderfähigen Kosten liegen bei 60.000 Euro je Wohneinheit bei Vorliegen eines Sanierungsfahrplanes und bei nur 30.000 Euro wenn kein Sanierungsfahrplan vorliegt. Die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten liegt bei 90.000 Euro, wenn Heizungsaustausch und weitere Effizienzmaßnahmen innerhalb eines Kalenderjahres ausgeführt werden

Textfeld:  Darüber hinaus soll ein Kreditprogramm mit langen Laufzeiten, Zinsvergünstigungen und Tilgungszuschüssen aufgelegt werden, von dem Eigentümer mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von bis 90.000 Euro profitieren können. Diese Kreditmöglichkeiten sollen auch für Menschen gelten, die aufgrund von Alter und Einkommen auf dem regulären Finanzmarkt keinen Kredit erhalten würden – der Bund übernimmt dafür das Ausfallrisiko.

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